AGB für gewerbliche Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2. Vertragsschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie Bilder, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2.1 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Preise und sonstige Kosten

  1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise, die zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung bzw. Leistungserbringung fakturiert werden. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Maßgeblich ist der Eingang bei uns. Als Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Abzug von Skonto muss schriftlich vereinbart werden.
  3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie Montagen, werden separat in Rechnung gestellt und sind bei Übergabe/Abnahme zur Zahlung fällig.

4. Lieferung und Leistungszeit

  1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens einschließlich möglicher Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Im vorliegenden Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern
    1. der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB oder von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist;
    2. als Folge zu vertretenden Lieferverzuges das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung entfällt;
    3. der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertagsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
  4. Beruht der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

5. Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung ab Werk.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf ihn über.
  3. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde sie auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Unternehmenssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Ist die Kaufsache von Dritten gepfändet, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu informieren, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Ist der pfändbare Gläubiger nicht in der Lage, die uns entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Besteht ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auch auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag incl. Mehrwertsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen Die Kaufsache kann von uns verwertet werden. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7. Gewährleistung

  1. Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Liegt ein Mangel bei Gefahrübergang vor, werden wir die Ware vorbehaltlich rechtzeitiger Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, sofern diese nicht durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erhöht werden, zu tragen.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
    1. der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen;
    2. wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflichtverletzung liegt vor, wenn der Kunde auf deren Erfüllung vertraut hat und vertrauen durfte.

    In diesen Fällen ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt.

9. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  2. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nutzlose Aufwendungen verlangt.
  3. Da die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Stand Juni 2024